Outsourcing im Bau: Personalmangel und Digitalisierung meistern
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BRZ Deutschland 24.3.2024
Am 31. März endet offiziell die Schlechtwetterzeit für das Baugewerbe. Doch viele Baubetriebe sehen sich aufgrund von Materialkosten, sinkenden Aufträgen und wirtschaftlichen Unsicherheiten weiterhin gezwungen, Kurzarbeit anzumelden. Hier greift das sogenannte Sommer-Kurzarbeitergeld (Sommer-Kug). In diesem Artikel erfahren Sie die wichtigsten Eckpunkte, um Fehler zu vermeiden und Ihre Belegschaft zu schützen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist Sommer-Kug und wann wird es relevant?
Anzeige eines Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit
Antragstellung: So beantragen Sie das Sommer-Kug korrekt
Voraussetzungen und betroffene Arbeitnehmer
Besonderheiten für gewerbliche, kaufmännische und technische Angestellte
Sozialversicherungsbeiträge und Erstattungsmöglichkeiten
Vorteile des Sommer-Kug für Betriebe
Das Sommer-Kug bezeichnet Kurzarbeitergeld für die Zeit außerhalb der Schlechtwetterperiode (01. April–30. November). Es wird notwendig, wenn Betriebe wirtschaftliche Engpässe überbrücken müssen, ohne Fachkräfte zu verlieren. Das Gesetz sieht vor, dass ab dem 1. April keine Leistungen aus dem Saison-Kug mehr gezahlt werden.
Informieren Sie Ihre zuständige Agentur für Arbeit rechtzeitig über den Arbeitsausfall – dies erfolgt mit der „Anzeige eines Arbeitsausfalls“. Diese muss schriftlich im Monat des Beginns der Kurzarbeit eingehen. Zuständig ist immer die Agentur für Arbeit am Betriebssitz.
Antragstellung: So beantragen Sie das Sommer-Kug korrekt
Der Antrag muss schriftlich bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden – per Papier, Fax oder digital. Eine telefonische Meldung reicht nicht aus. Das Kurzarbeitergeld wird erst ab dem Monat gezahlt, in dem die Anzeige eingeht – auch bei verspäteter, aber entschuldbarer Meldung.
Mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer muss einen Entgeltausfall von über 10 % haben. Ein frühzeitiger Kontakt mit der zuständigen Agentur für Arbeit ist empfehlenswert, um die Voraussetzungen vorab zu prüfen.
Gewerbliche Arbeitnehmer: Sommer-Kug kann formlos angeordnet werden.
Kaufmännische und technische Angestellte:
Die Beiträge zur Sozialversicherung trägt zu 100 % der Arbeitgeber. Eine Ausnahme: Nimmt ein Beschäftigter während des Kug-Bezugs an einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 106a teil, werden dem Arbeitgeber 50 % der Sozialbeiträge erstattet. Diese Regelung ist jedoch bis zum 31.07.2024 befristet und sollte mit der Agentur für Arbeit abgestimmt werden.
Bei weiteren Fragen zum Thema „Sommer-Kug“ wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bundesagentur für Arbeit.
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