Skip to main content

KONTAKT:       icon-phone-black-outline  +49 911 3607-899          icon-mail-black-outline  blogredaktion@brz.eu          icon-web-black-outline  www.brz.eu/de

Schüler und Studenten bieten willkommene Unterstützung im Baubetrieb – doch was ist zu beachten?

Schüler und Studierende verdienen sich gerne etwas dazu. Für die Baubetriebe ist das eine gute Möglichkeit, beispielsweise urlaubsbedingte Unterbesetzung auf den Baustellen und in der Verwaltung, aber auch Auftragsspitzen aufzufangen. Zudem bietet die Beschäftigung junger Leute eine gute Gelegenheit, dem oft beschworenen Fachkräftemangel entgegenzuwirken und potenzielle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühzeitig ans Unternehmen zu binden.

Der Gesetzgeber kommt den Betrieben bei der Regelung dieser Beschäftigungsverhältnisse entgegen und reduziert unter bestimmten Voraussetzungen den Aufwand bei den Versicherungspflichten. Doch es gibt einiges zu beachten, damit keine Probleme auftauchen und nachträglich keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Schüler und Studenten als kurzfristig Beschäftigte (Ferienarbeit):

Schüler und Studierende, die bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt werden, sind sozialversicherungsfrei. Damit gilt diese Regelung in jedem Fall für die Zeit der Sommerferien, da diese in Deutschland innerhalb dieser Grenzen bleiben. Die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr müssen jedoch zusammengerechnet werden, unabhängig davon, ob es sich um denselben oder um unterschiedliche Arbeitgeber handelt.

Darüber hinaus darf eine kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Diese „Kleinigkeit“ kann manchmal zu einem Stolperstein werden. Prüfen Sie daher genau, ob es sich bei Ihren Ferienjobbern um Schulentlassene handelt, die beabsichtigen, im Anschluss an die Beschäftigung eine Berufsausbildung (z. B. duales Studium) zu absolvieren, oder Personen, die ihr Studium abgeschlossen haben und damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Diese Personen dürfen unter keinen Umständen als kurzfristig Beschäftigte eingestellt werden. Sie sind ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse zu melden, da hier jede Beschäftigung als berufsmäßig einzustufen ist. In dem Fall wäre eventuell eine geringfügig entlohnte Beschäftigung möglich. Einzelheiten dazu erfahren Sie unter dem Punkt „Geringfügig entlohnte Beschäftigung“.

Für alle gewerblichen kurzfristig Beschäftigten besteht Beitragspflicht bei SOKA-BAU. Die kaufmännischen kurzfristig Beschäftigten sind von den SOKA-BAU-Beiträgen befreit.

Unabhängig von den genannten Regelungen ist auch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten. Hier wird beispielsweise geregelt, dass Mädchen und Jungen unter 15 Jahren als Kinder gelten und – abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen – überhaupt nicht arbeiten dürfen. Für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren sieht das JArbSchG vor, dass in der Ferienzeit im Höchstfall vier Wochen gearbeitet werden darf.

Info kompakt 
Aufgaben des Arbeitgebers bei kurzfristiger Beschäftigung
- SV-Meldung bei der Minijobzentrale (Bundesknappschaft)
- Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers
- Lohnsteuerberechnung nach Lohnsteuerklasse (ELSTER II)
oder pauschal 25 % (entsprechende Tagessätze beachten)  
- Meldung an SOKA-BAU (nur für gewerblich Beschäftigte)

Schüler und Studenten im Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Wenn sich in der Beschäftigung aus der Zusammenrechnung mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage ergeben und das regelmäßige monatliche Entgelt 450 Euro nicht überschreitet (ab 1.10.2022 erhöht sich die bestehende Grenze auf 520,00 Euro), handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne eines Minijobs.

Für alle gewerblichen Minijobber besteht Beitragspflicht bei SOKA-BAU. Die kaufmännischen Minijobber sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

Info kompakt 
Aufgaben des Arbeitgebers bei geringfügig entlohnter Beschäftigung
- Pauschalbeiträge an Kranken- (13 %) und Rentenversicherung (15 %)
- SV-Meldung bei der Minijobzentrale (Bundesknappschaft)
- Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers
- Lohnsteuerberechnung pauschal 2 % oder nach Lohnsteuerklasse (ELSTER II) -
Meldungen SOKA-BAU (nur für gewerblich Beschäftigte)

Eine gute Wahl: Werkstudenten

Werkstudent BaubrancheFür den Baubetrieb bietet die Beschäftigung sogenannter „Werkstudenten“ große Vorteile, denn sie sind kranken- und arbeitslosenversicherungsfrei und zudem nicht pflegeversicherungspflichtig. Dementsprechend entfallen hier auch die Arbeitgeberanteile. Für Werkstudenten besteht lediglich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Zu beachten ist die 20-Stunden-Regel: Wer als Studierender nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich im Betrieb arbeitet, gilt als Werkstudent. Sobald die Abschlussprüfung abgelegt wurde, das Studium abgebrochen wurde oder sich der Studierende in einem Aufbau- oder Promotionsstudiengang befindet, kann die Regelung für Werkstudenten nicht mehr angewendet werden.

Für alle Werkstudenten, sowohl für gewerblich als auch für kaufmännisch Beschäftigte besteht Beitragspflicht bei SOKA-BAU.

Info kompakt 
Aufgaben des Arbeitgebers bei Werkstudenten
- SV-Meldung bei der zuständigen Krankenkasse
- Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers
- Lohnsteuerberechnung nach Lohnsteuerklasse (ELSTER II)
- Meldung an SOKA-BAU für gewerblich und kaufmännisch Beschäftigte

Unterscheidung geringfügige Beschäftigung und Werkstudent

Alle Studierenden, die neben ihrem Studium einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auf 450-Euro-Basis (ab 01.10.2022 erhöht sich die bestehende Grenze auf 520,00 Euro) nachgehen oder kurzfristig wie Ferienarbeiter nur bis insgesamt drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr arbeiten, sind versicherungsrechtlich als geringfügig Beschäftigte und nicht als Werkstudenten zu behandeln.

Sonderfall: Werkstudent mit mehr als 20 Wochenstunden

Arbeitet der Studierende mehr als 20 Stunden, liegt die Vermutung nahe, dass das Studium nicht mehr uneingeschränkt im Vordergrund steht. Grundsätzlich tritt nun die Sozialversicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein.

Doch es gibt auch hier eine Ausnahme: Sofern die Gesamtdauer der Erwerbstätigkeit noch unter dem Zeitaufwand liegt, der für ein ordnungsgemäßes Studium notwendig ist, und die Zeit der Tätigkeit noch mit den Anforderungen des Studiums zu vereinbaren ist, wird ein Überschreiten der 20-Stunden-Grenze zugelassen. Der Status des Werkstudenten bleibt weiterhin bestehen. So spricht beispielsweise nichts dagegen, dass der Student am Wochenende oder in den Abend- oder Nachtstunden insgesamt 25 Stunden pro Woche für den Baubetrieb im Einsatz ist. Die Studierenden sind weiterhin als Werkstudenten zu behandeln und demnach nicht versicherungspflichtig.

Werkstudent bleibt Werkstudent – auch bei Vollzeitjob in den Semesterferien

In den Semesterferien können Studierende ganz unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit einer Beschäftigung nachgehen und bleiben dabei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Auch die Beitragspflicht zur Pflegeversicherung entfällt. Arbeiten Studierende zudem auch außerhalb der Semesterferien, gilt zwar im Grundsatz ebenfalls die Werkstudentenregelung, jedoch nur dann, wenn der Umfang der Beschäftigung zu den Vorlesungszeiten wieder auf 20 Stunden pro Woche zurückgefahren wird.

Beispiel: Student Thomas ist seit Januar 2022 als Werkstudent im Baubetrieb beschäftigt. Er arbeitet 18 Stunden in der Woche und erhält dafür 1.085 Euro im Monat. In den Semesterferien arbeitet er für zwei Monate in Vollzeit (40 Wochenstunden). Sein Monatsgehalt liegt bei 2.681,50 Euro. Zum Beginn des neuen Semesters arbeitet Thomas weiter im Bauunternehmen, nun wieder begrenzt auf 18 Wochenstunden. Sein Status als Werkstudent bleibt durchgängig bestehen, da er nur in den Semesterferien auf über 20 Stunden Wochenarbeitszeit kommt.

Überschneidet sich die Zeit der Vollzeitbeschäftigung mit der Vorlesungszeit, unabhängig davon, ob vor Semesterbeginn oder zum Ende des Semesters, dann gilt: Bei Überschneidung von insgesamt bis zu zwei Wochen bleiben Werkstudenten in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie der Pflegeversicherung versicherungsfrei. Es besteht jedoch Rentenversicherungspflicht und Beitragspflicht zur Soka-Bau.

Mehrere Studentenjobs zusammenrechnen

Bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden gilt für alle Beschäftigungen grundsätzlich die Sozialversicherungspflicht. Hier ist zu prüfen, ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) handelt, bei der das Entgelt nicht mehr als 450 Euro (ab 01.10.2022 erhöht sich die bestehende Grenze auf 520,00 Euro) im Monat betragen darf. Ein Minijob darf auch neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Monatsverdienst über 450 Euro, ab 01.10.2022 über 520,00 Euro) ausgeübt werden. Die Befreiung von der Sozialversicherung gilt aber auch für Beschäftigungen, die während des Semesters an mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt werden, sofern sie von vorneherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet sind. Hier gelten die Regelungen für die kurzfristige Beschäftigung.

Unterschiede in der Rentenversicherung

Für beschäftigte Studierende bestehen in der Rentenversicherung grundsätzlich keine Sonderregelungen. Es gilt Rentenversicherungspflicht. Nur bei einer von vorneherein befristeten und damit kurzfristigen Beschäftigung sind sie rentenversicherungsfrei. Als geringfügig entlohnte Beschäftigte (mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage tätig, Verdienst unter 450 Euro im Monat) unterliegen sie dagegen der Rentenversicherungspflicht. Allerdings ist hier auf Antrag eine Befreiung möglich.

Thema Mindestlohn

Im Allgemeinen gilt für gewerbliche Arbeitnehmer im Baubetrieb der tarifliche Mindestlohn. Für kaufmännisch Beschäftigte gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,19 Euro (zum 01.01.2022 von 9,82 Euro, zum 01.07.2022 von 10,45 Euro, zum 01.10.2022 von 12,00 Euro). Der gesetzliche Mindestlohn gilt im Grundsatz auch für alle volljährigen Schüler und Studenten, die in den Ferien oder nebenbei im Baubetrieb arbeiten. Weitere Details und Ausnahmen zum Thema Mindestlohn haben wir für Sie im Baublog-Beitrag „Auswirkungen auf den Bau: Der allgemeine Mindestlohn“ zusammengestellt.

Umfangreiches Aufgabengebiet

Die Beschäftigung von Schülern, Studenten und anderen geringfügig Beschäftigten ist im Baubetrieb versicherungsrechtlich ein wesentlich schwierigeres Gebiet, als es auf den ersten Blick erscheint. Viele Detailregelungen erfordern eine gewissenhafte Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls, um aufwendige Nachbearbeitung und unter Umständen auch Nachzahlungen zu vermeiden. In diesem Beitrag wurden nur einige der grundlegenden Regelungen aufgezeigt.

Auf einen Blick: Beschäftigungsarten und Versicherungspflichten

Versicherungspflichten Bau

Haben Sie Fragen zum Artikel, zur Beschäftigung von Schülern und Studenten oder den Versicherungspflichten? Dann schreiben Sie mir oder hinterlassen Sie einen Kommentar.

Dann schreiben Sie mir oder hinterlassen Sie einen Kommentar.

Ihre Monika Heidebroek

PS: Zur Vertiefung bietet BRZ auch eine Reihe von Fachseminaren und Anwenderschulungen rund um den Baulohn an. Zudem sind auch Web-Seminare geplant. Inhalte und Termine erfahren Sie im Online-Terminkalender.

Sie möchten alle Neuigkeiten immer aus erster Hand erhalten?
Dann abonnieren Sie jetzt den kostenlosen BRZ-Newsletter.

Monika Heidebroek
Gepostet von Monika Heidebroek
Juli 6, 2022

Kommentare