Schüler und Studierende sind für Baubetriebe eine wertvolle Unterstützung – ob zur Abdeckung von Auftragsspitzen, urlaubsbedingten Engpässen oder als Chance, zukünftige Fachkräfte frühzeitig ans Unternehmen zu binden. Gleichzeitig profitieren junge Menschen von praxisnaher Erfahrung und einem zusätzlichen Einkommen. Damit bei der Beschäftigung von Schülern und Studenten keine rechtlichen oder finanziellen Probleme entstehen, müssen Baubetriebe wichtige Regelungen kennen. Dieser Leitfaden erklärt die wichtigsten Vorschriften und gibt praxisnahe Tipps.
Inhaltsverzeichnis:
Schüler und Studenten als kurzfristig Beschäftigte (Ferienarbeit)
Minijobs: Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Werkstudenten: Vorteile und Regeln
Unterscheidung geringfügige Beschäftigung und Werkstudent
Sonderfall: Werkstudent mit mehr als 20 Wochenstunden
Werkstudent bleibt Werkstudent – auch bei Vollzeitjob in Semesterferien
Mehrere Studentenjobs zusammenrechnen
Informationen kompakt: Wichtige Arbeitgeberpflichten
Unterschiede in der Rentenversicherung
Entlohnung der Ferienarbeiter
Umfangreiche Regelungen: Fazit
Schüler und Studenten als kurzfristig Beschäftigte (Ferienarbeit)
Schüler und Studierende, die bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr beschäftigt werden, sind sozialversicherungsfrei. Diese Regelung deckt in der Regel die Sommerferien in Deutschland ab. Mehrere aufeinanderfolgende Beschäftigungen müssen zusammengerechnet werden – unabhängig vom Arbeitgeber.
Wichtig: Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Schulabsolventen, die direkt im Anschluss eine Ausbildung beginnen, oder Absolventen nach dem Studium gelten als berufsmäßig beschäftigt und müssen daher sozialversicherungspflichtig angemeldet werden.
Für gewerbliche Beschäftigte gilt die Beitragspflicht bei SOKA-BAU, kaufmännische kurzfristige Beschäftigte sind befreit.
Außerdem ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten:
- Max. 8 Stunden pro Tag
- Keine Arbeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen
- Bei verkürzten Arbeitstagen Ausgleich bis max. 8,5 Std. an anderen Tagen möglich
- Arbeitszeit: 6 bis 20 Uhr
- Nach 5 Arbeitstagen: min. 2 Tage frei
- 30 Min. Pause bei 4,5–6 Std., 60 Min. bei >6 Std.
- Einwilligung beider Sorgeberechtigten
- Vorlage einer Schulbesuchsbescheinigung
Minijobs: Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Übersteigt die Beschäftigung die Grenze von drei Monaten oder 70 Tagen und liegt das regelmäßige Monatsentgelt unter 538 €, handelt es sich um einen Minijob.
- Gewerbliche Minijobber: Beitragspflicht bei SOKA-BAU
- Kaufmännische Minijobber: Von SOKA-BAU befreit
Werkstudenten: Vorteile und Regeln
Werkstudenten sind für Baubetriebe attraktiv: Sie sind kranken-, arbeitslosen- und pflegeversicherungsfrei, es besteht nur Rentenversicherungspflicht.
- Max. 20 Stunden pro Woche während des Semesters
- Bei Verlust des Werkstudentenstatus (Abschluss, Abbruch, Promotionsstudium) tritt Versicherungspflicht ein
- Beitragspflicht bei SOKA-BAU (gewerblich und kaufmännisch)
Unterscheidung geringfügige Beschäftigung und Werkstudent
Studierende, die 538 €-Minijobs ausüben oder nur kurzfristig beschäftigt sind, gelten nicht als Werkstudenten, sondern als geringfügig Beschäftigte.
Sonderfall: Werkstudent mit mehr als 20 Wochenstunden
Wer mehr als 20 Stunden arbeitet, gilt grundsätzlich als sozialversicherungspflichtig.
Ausnahme: Werden die zusätzlichen Stunden in Randzeiten (Abend, Nacht, Wochenende) geleistet und bleibt das Studium klar im Vordergrund, kann der Werkstudentenstatus erhalten bleiben.
Werkstudent bleibt Werkstudent – auch bei Vollzeitjob in Semesterferien
In Semesterferien dürfen Studierende auch in Vollzeit arbeiten und bleiben versicherungsfrei in KV, PV und AV (max. 26 Wochen pro Jahr).
Beispiel: Student Thomas arbeitet während der Vorlesungszeit 18 Std./Woche und in den Semesterferien arbeitet er für zwei Monate Vollzeit (40 Std./Woche). Sein Werkstudentenstatus bleibt bestehen.
Die Vollzeitbeschäftigung darf sich jedoch nur maximal 2 Wochen mit der Vorlesungszeit überschneiden
Mehrere Studentenjobs zusammenrechnen
Arbeiten Studierende in mehreren Jobs, müssen alle Arbeitszeiten zusammengerechnet werden. Überschreiten sie 20 Std./Woche, tritt Sozialversicherungspflicht ein.
Handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob), darf das Entgelt nicht 538 Euro im Monat betragen. Diese darf auch neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt werden, allerdings icht im selben Unternehmen.
Ausnahme: Die Befreiung von der Sozialversicherung gilt auch, wenn die Beschäftigung während des Semesters an mehr als 20 Std./Woche ausgeübt wird und von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Hier gelten die Regelungen für die kurzfristige Beschäftigung.
Informationen kompakt: Wichtige Arbeitgeberpflichten
Kurzfristiger Beschäftigung
- SV-Meldung bei der Minijobzentrale (Bundesknappschaft)
- Sofortmeldung an die Rentenversicherung
- Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft
- Lohnsteuerberechnung nach Lohnsteuerklasse (ELSTER II) oder pauschal 25 % (hier entsprechende Tagessätze und die Dauer der Beschäftigung beachten)
- Meldung an SOKA-BAU (nur für gewerblich Beschäftigte)
Geringfügig entlohnter Beschäftigung (Minijob)
- Pauschalbeiträge an Krankenversicherung (13 %), Pflicht- oder Pauschalbeträge (15 %) bei der Rentenversicherung (siehe Tabelle unten)
- SV-Meldung bei der Minijobzentrale (Bundesknappschaft)
- Sofortmeldung an die Rentenversicherung
- Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft
- Lohnsteuerberechnung pauschal 2 % oder nach Lohnsteuerklasse (ELSTER II)
- Meldungen SOKA-BAU (nur für gewerblich Beschäftigte)
Werkstudenten
- SV-Meldung bei der zuständigen Krankenkasse
- Sofortmeldung an die Rentenversicherung
- Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers
- Lohnsteuerberechnung nach Lohnsteuerklasse (ELSTER II)
- Meldung an SOKA-BAU für gewerblich und kaufmännisch Beschäftigte
Unterschiede in der Rentenversicherung
Für Studierende gilt grundsätzlich Rentenversicherungspflicht – außer bei kurzfristigen Beschäftigungen. Bei Minijobs ist eine Befreiung auf Antrag möglich.
Entlohnung der Ferienarbeiter
Für Ferienarbeiter ab 18 Jahren gilt der gesetzliche Mindestlohn (ab 2025: 12,82 €). Für unter 18-Jährige empfiehlt die Rechtsprechung mindestens zwei Drittel des Tariflohns (BAG-Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08).
Umfangreiche Regelungen: Fazit
Die Beschäftigung von Schülern und Studierenden bietet Baubetrieben Chancen, erfordert aber genaue Kenntnisse der Sozialversicherungs- und Arbeitszeitregelungen. Wer diese Vorgaben beachtet, vermeidet Nachzahlungen, Bußgelder und stärkt langfristig die Mitarbeiterbindung. In diesem Beitrag wurden nur einige der grundlegenden Regelungen aufgezeigt.
Ferienarbeiter auf einen Blick
Tipp:
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