Tariflicher Mindestlohn Bauhauptgewerbe: Update & Nachwirkung
Der tarifliche Mindestlohn im Bauhauptgewerbe ist nach dem Auslaufen des Mindestlohntarifvertrags zum 31. Dezember 2021 weiterhin ungeklärt. Bis...
2 Min. Lesezeit
BRZ Deutschland 7.3.2015
Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland das Mindestlohngesetz (MiLoG). Auch für die Baubranche ergeben sich dadurch wichtige Änderungen: Während viele Beschäftigte bereits tarifliche Mindestlöhne erhalten, gibt es Personengruppen, die nicht durch den Tarifvertrag erfasst werden und deshalb Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.Dieser lag zum Start bei 8,50 € pro Stunde und wird regelmäßig von der Mindestlohnkommission überprüft und angepasst.
Inhaltsverzeichnis
Wer ist vom MiLoG betroffen?
Vergütungsbestandteile – was zählt zum Mindestlohn?
Besondere Personengruppen im Baugewerbe
Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber
Das MiLoG gilt für alle Arbeitnehmer, soweit sie nicht von einem branchenspezifischen Mindestlohntarifvertrag erfasst sind.
Im Baugewerbe betrifft das vor allem Angestellte, Poliere sowie bestimmte Hilfskräfte und Minijobber.
Die tariflichen Mindestlöhne für gewerbliche Bauarbeiter bleiben bestehen – das MiLoG greift dort nur, wenn jemand nicht unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags Mindestlohn Bau fällt.
Das MiLoG selbst definiert nicht genau, welche Zahlungen anrechenbar sind. Nach aktueller Rechtsprechung können u. a. berücksichtigt werden:
Nicht anrechenbar sind dagegen:
Reinigungskräfte, die nicht dem Tarifvertrag unterfallen, haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Arbeitszeit Beförderungsleistungen übernehmen (z. B. Bulli-Fahrer).
Für diese Gruppen gilt kein branchenspezifischer Tariflohn, daher greift hier seit 01.01.2015 das MiLoG – auch bei geringfügiger Beschäftigung (Minijob bis zur Verdienstgrenze).
Bei Minijobbern ist eine Anpassung der vertraglichen Stundenzahl nötig, um Mindestlohnverstöße zu vermeiden.
Rechnerisch sind bei 8,50 € maximal ca. 52 Stunden pro Monat bzw. 12 Stunden pro Woche möglich.
Beispiel:
173 Stunden × 8,50 € = 1.470,50 € brutto.
Je nach Monat schwankt die tatsächliche Arbeitszeit zwischen 160 und 184 Stunden. Bei 22 Arbeitstagen (176 Stunden) müsste das Gehalt z. B. mindestens 1.496 € betragen, um Mindestlohnkonformität sicherzustellen.
| Tariflicher Mindestlohn | Gesetzlicher Mindestlohn | |
|---|---|---|
|
Gewerbliche Arbeitnehmer |
+ |
- |
|
Angestellte / Poliere |
- |
+ |
|
Auszubildende |
- |
- |
|
Geringfügig Beschäftigte (gewerblich) |
+ |
- |
|
Geringfügig Beschäftigte (angestellt) |
- |
+ |
|
Reinigungspersonal |
- |
+ |
|
"Bulli-Fahrer" |
- |
+ |
|
Praktikanten |
- |
+1 |
|
Schüler |
- |
+2 |
|
Schulabgänger |
+3 |
+2 |
1 bei freiwilligem Praktikum länger als drei Monate
2 ab 18 Jahre
3 bei Tätigkeit über 50 Arbeitstage
Das MiLoG bringt strenge Dokumentationspflichten mit sich:
Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) setzt sich dafür ein, dass bestimmte gutverdienende Angestellte von der Pflicht ausgenommen werden. Eine gesetzliche Erleichterung gibt es jedoch bisher nicht.
Der allgemeine Mindestlohn hat die Vergütungspraxis im Baugewerbe verändert, vor allem für Angestellte, Poliere und Minijobber. Arbeitgeber müssen nun neben korrekter Lohnzahlung auch die Aufzeichnungspflichten strikt einhalten, um Bußgelder und Nachzahlungen zu vermeiden.
Aktuelle und kommende Anpassungen des Mindestlohns sowie arbeitsrechtliche Änderungen finden Sie im Blogartikel Baulohn 2025: Alle wichtigen Änderungen im Überblick.
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Quellen
Mindestlohngesetz (MiLoG)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Mindestlohn
SOKA-BAU – MIndestlohn
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