Hitzeschutz im Bau: Tipps für Baustelle und Büro
Ob auf der Baustelle oder im Baubüro – Arbeiten unter hohen Temperaturen gefährden die Gesundheit und mindern die Leistungsfähigkeit. Deshalb sind...
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BRZ Redaktion 2.7.2025
Schüler und Studierende sind für Baubetriebe eine wertvolle Unterstützung – ob zur Abdeckung von Auftragsspitzen, urlaubsbedingten Engpässen oder als Chance, zukünftige Fachkräfte frühzeitig ans Unternehmen zu binden. Gleichzeitig profitieren junge Menschen von praxisnaher Erfahrung und einem zusätzlichen Einkommen. Damit bei der Beschäftigung von Schülern und Studenten keine rechtlichen oder finanziellen Probleme entstehen, müssen Baubetriebe wichtige Regelungen kennen. Dieser Leitfaden erklärt die wichtigsten Vorschriften und gibt praxisnahe Tipps.
Inhaltsverzeichnis:
Schüler und Studenten als kurzfristig Beschäftigte (Ferienarbeit)
Minijobs: Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Werkstudenten: Vorteile und Regeln
Unterscheidung geringfügige Beschäftigung und Werkstudent
Sonderfall: Werkstudent mit mehr als 20 Wochenstunden
Werkstudent bleibt Werkstudent – auch bei Vollzeitjob in Semesterferien
Mehrere Studentenjobs zusammenrechnen
Informationen kompakt: Wichtige Arbeitgeberpflichten
Schüler und Studierende, die bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr beschäftigt werden, sind sozialversicherungsfrei. Diese Regelung deckt in der Regel die Sommerferien in Deutschland ab. Mehrere aufeinanderfolgende Beschäftigungen müssen zusammengerechnet werden – unabhängig vom Arbeitgeber.
Wichtig: Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Schulabsolventen, die direkt im Anschluss eine Ausbildung beginnen, oder Absolventen nach dem Studium gelten als berufsmäßig beschäftigt und müssen daher sozialversicherungspflichtig angemeldet werden.
Für gewerbliche Beschäftigte gilt die Beitragspflicht bei SOKA-BAU, kaufmännische kurzfristige Beschäftigte sind befreit.
Außerdem ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten:
Übersteigt die Beschäftigung die Grenze von drei Monaten oder 70 Tagen und liegt das regelmäßige Monatsentgelt unter 538 €, handelt es sich um einen Minijob.
Werkstudenten sind für Baubetriebe attraktiv: Sie sind kranken-, arbeitslosen- und pflegeversicherungsfrei, es besteht nur Rentenversicherungspflicht.
Studierende, die 538 €-Minijobs ausüben oder nur kurzfristig beschäftigt sind, gelten nicht als Werkstudenten, sondern als geringfügig Beschäftigte.
Wer mehr als 20 Stunden arbeitet, gilt grundsätzlich als sozialversicherungspflichtig.
Ausnahme: Werden die zusätzlichen Stunden in Randzeiten (Abend, Nacht, Wochenende) geleistet und bleibt das Studium klar im Vordergrund, kann der Werkstudentenstatus erhalten bleiben.
In Semesterferien dürfen Studierende auch in Vollzeit arbeiten und bleiben versicherungsfrei in KV, PV und AV (max. 26 Wochen pro Jahr).
Beispiel: Student Thomas arbeitet während der Vorlesungszeit 18 Std./Woche und in den Semesterferien arbeitet er für zwei Monate Vollzeit (40 Std./Woche). Sein Werkstudentenstatus bleibt bestehen.
Die Vollzeitbeschäftigung darf sich jedoch nur maximal 2 Wochen mit der Vorlesungszeit überschneiden
Arbeiten Studierende in mehreren Jobs, müssen alle Arbeitszeiten zusammengerechnet werden. Überschreiten sie 20 Std./Woche, tritt Sozialversicherungspflicht ein.
Handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob), darf das Entgelt nicht 538 Euro im Monat betragen. Diese darf auch neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt werden, allerdings icht im selben Unternehmen.
Ausnahme: Die Befreiung von der Sozialversicherung gilt auch, wenn die Beschäftigung während des Semesters an mehr als 20 Std./Woche ausgeübt wird und von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Hier gelten die Regelungen für die kurzfristige Beschäftigung.
Für Studierende gilt grundsätzlich Rentenversicherungspflicht – außer bei kurzfristigen Beschäftigungen. Bei Minijobs ist eine Befreiung auf Antrag möglich.
Für Ferienarbeiter ab 18 Jahren gilt der gesetzliche Mindestlohn (ab 2025: 12,82 €). Für unter 18-Jährige empfiehlt die Rechtsprechung mindestens zwei Drittel des Tariflohns (BAG-Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08).
Die Beschäftigung von Schülern und Studierenden bietet Baubetrieben Chancen, erfordert aber genaue Kenntnisse der Sozialversicherungs- und Arbeitszeitregelungen. Wer diese Vorgaben beachtet, vermeidet Nachzahlungen, Bußgelder und stärkt langfristig die Mitarbeiterbindung. In diesem Beitrag wurden nur einige der grundlegenden Regelungen aufgezeigt.
| Ferienarbeiter | SV-Schlüssel | Lohnsteuer | Soka-Bau | Sofortmeldung | Verdiensthöhe |
|---|---|---|---|---|---|
|
Schüler gewerblich als kurzfristig Beschäftigter
|
00003110
|
Individuelle Steuerklasse nach ELStaM oder Steuerkl. 8 mit 25% pschl. LSt*
|
Ja
|
Ja |
Unbegrenzt*
|
|
Schüler kaufmännisch als kurzfristig Beschäftigter
|
0000 3 110
|
Individuelle Steuerklasse nach ELStaM oder Steuerkl. 8 mit 25% pschl. LSt*
|
Nein
|
Ja |
Unbegrenzt*
|
|
Schüler gewerblich als Minijob
|
6100 2 109 |
Steuerklasse 9 (2% pschl.) oder individuelle Steuerklasse nach ELStaM
|
Ja
|
Ja |
538,00 mtl.
|
|
Schüler kaufmännisch als Minijob
|
6100 2 109 |
Steuerklasse 9 (2% pschl.) oder individuelle Steuerklasse nach ELStaM
|
Nein
|
Ja |
538,00 mtl.
|
|
Schüler gewerblich als SV-pflichtig
|
1101 0 101 |
Individuelle Steuerklasse nach ELStaM
|
Ja
|
Ja |
unbegrenzt
|
|
Schüler kaufmännisch als SV-pflichtig
|
1101 0 101 |
Individuelle Steuerklasse nach ELStaM
|
Nein
|
Ja |
unbegrenzt
|
|
Werkstudenten gewerblich
|
0100 0 106 |
Individuelle Steuerklasse nach ELStaM
|
Ja
|
Ja |
unbegrenzt
|
|
Werkstudenten kaufmännisch
|
0100 0 106 |
Individuelle Steuerklasse nach ELStaM
|
Ja
|
Ja |
unbegrenzt
|
|
Studenten gewerblich als kurzfristig Beschäftigter
|
0000 3 110
|
Individuelle Steuerklasse nach ELStaM oder Steuerkl. 8 mit 25% pschl. LSt*
|
Ja
|
Ja |
Unbegrenzt*
|
|
Studenten kaufmännisch als kurzfristig Beschäftigter
|
0000 3 110
|
Individuelle Steuerklasse nach ELStaM oder Steuerkl. 8 mit 25% pschl. LSt*
|
Nein
|
Ja |
Unbegrenzt*
|
|
Studenten gewerblich als Minijob
|
6100 2 109 |
Steuerklasse 9 (2% pschl.) oder individuelle Steuerklasse nach ELStaM
|
Ja
|
Ja |
538,00 mtl.
|
|
Studenten kaufmännisch als Minijob
|
6100 2 109 |
Steuerklasse 9 (2% pschl.) oder individuelle Steuerklasse nach ELStaM
|
Nein
|
Ja |
538,00 mtl.
|
|
Student gewerblich als SV-pflichtig in Semesterferien
|
1101 0 101 |
Individuelle Steuerklasse nach ELStaM
|
Ja
|
Ja |
unbegrenzt
|
|
Student kaufmännisch als SV-pflichtig in Semesterferien
|
1101 0 101 |
Individuelle Steuerklasse nach ELStaM
|
Ja
|
Ja |
unbegrenzt
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